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SVHC |
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Diese SVHC-Stoffe erfüllen die Kriterien zur Einstufung nach Art. 57 der REACH-Verordnung als CMR (kanzerogen, mutagen oder reproduktionstoxisch),
PBT (persistent, bioakkumulierend und toxisch), vPvB (sehr persistent und sehr bioakkumulierend) oder als Stoffe mit ähnlich
schwerwiegenden Wirkungen, wie etwa endokrinen Eigenschaften.
Inverkehrbringer von Erzeugnissen oder Halberzeugnissen, die einen besonders besorgniserregenden Stoff in Mengen von mehr als 0,1
Massenprozent enthalten, haben nach der REACH-Verordnung spezielle Informationsverpflichtungen. Zusätzlich dürfen diese besorgniserregenden
Stoffe nach Aufnahme in den Anhang XIV der REACH-Verordnung nur noch nach erfolgter Zulassung verwendet oder hergestellt werden.
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